Allgemeine Geschäftsbedingungen
 

1. vertragsumfang und gültigkeit
1a. auftragnehmer ist die Firma Teamwörk – Agentur für Werbung und Druck im folgenden kurz als teamwörk bezeichnet. auftragsinhalt ist zur gänze der im jeweils gültigen angebot/auftrag festgelegte leistungsumfang, im folgenden kurz das projekt bezeichnet.
1b. alle aufträge und vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom auftragnehmer, auf dem original oder einer zweitschrift (auftragskopie) , schriftlich und firmenmässig unterfertigt werden, und verpflichten nur zu dem im angebot/auftrag angegebenen umfang. einkaufsbedingungen des auftraggebers werden somit für das gegenständliche geschäft und die gesamte geschäftsbeziehung ausgeschlossen. bei unterfertigung werden ausschliesslich und vollinhaltlich die allgemeinen geschäftsbedingungen der agentur wimmer anerkannt. bei erscheinen von allgemeinen geschäftsbedingungen neueren datums erlischt die gültigkeit der vorangegangenen.
1c. angebote und verträge behalten 21 tage ihre gültigkeit. gelieferte ware oder dienstleistung bleibt bis zur vollständigen bezahlung im eigentum der teamwörk
1d. andere vereinbarungen sind immer im angebot/auftrag festgelegt und haben gültigkeit vor den allgemeinen geschäftsbedingungen.

2. beauftragung von leistung und prüfung
2a. der gegenstand eines auftrages ist immer in demselben festgelegt.
2b. die ausarbeitung der projekte erfolgt nach art und umfang der vom auftraggeber vollständig zur verfügung gestellten bindenden informationen, detailierten unterlagen und hilfsmittel, die der auftraggeber zeitgerecht, in der normalarbeitszeit und auf seine kosten zur verfügung stellt. ein für die auftragsgrundlage unabdingbare voraussetzung ist ein umfassendes briefing über art und umfang der leistungen.
2c. erfolgt eine mündliche einladung des auftraggebers einen (vor)entwurf, ein konzept oder eine präsentation zu erstellen gilt dies als auftrag einen definierten leistungsinhalt zu erbringen, der einen rechtsanspruch auf entgeltlichkeit begründet. die höhe des entgelts richtet sich nach dem tatsächlichen aufwand bzw. nach der jeweiligen vereinbarung.
2d. sollte sich im zuge der arbeiten herausstellen, dass sich leistungen des angebot/auftrages um mehr als 30% der auftrgassumme erhöhen, ist die firma teamwörk verpflichtet, dies dem auftraggeber sofort anzuzeigen.

3. abnahme und einsatz von leistungen
3a. individuell erstellte werbe-, grafik- oder designprojekte, homepages oder präsentationen bedürfen für das jeweils betroffene projekt einer abnahme spätestens 8 wochen ab lieferung durch den auftraggeber. lässt der auftraggeber den zeitraum von 8 wochen ohne abnahme verstreichen, so gilt die gelieferte leistung mit dem enddatum des genannten zeitraumes als abgenommen.
3b. bei einsatz des projektes im echtbetrieb durch den auftraggeber (z.b. veröffentlichung eines prospektes oder einer homepage, verwenden von logos, etc.) gilt die leistung mit sofortiger wirkung als abgenommen.
3c. etwaige auftretende mängel sind vom auftraggeber ausreichend dokumentiert der firma teamwörk schriftlich zu melden, die um rascheste mängelbehebung bemüht ist. der auftraggeber ist nicht berechtigt, die abnahme von leistungen wegen unwesentlicher mängel abzulehnen.

4. preise, steuern und gebühren
4a. alle preise im angebot/auftrag verstehen sich in euro ohne umsatzsteuer. sie gelten nur für den vorliegenden auftrag. die preise verstehen sich ab geschäftssitz der agentur wimmer. allfällige vertragsgebühren, versicherungen oder lieferungen werden gesondert in rechnung gestellt.
4b. bei allen projekten gelten die im angebot/auftrag festgelegten preise. bei allen anderen dienstleistungen wird der arbeitsaufwand zu den am tag der leistungserbringung gültigen sätzen verrechnet.
4c. wenn nicht anders angegeben verstehen sich alle preise ab geschäftssitz der firma teamwörk. lieferungen frei haus werden gesondert in rechnung gestellt.
4d. ein versand von projekten (programmträgern, dokumentationen, unterlagen, ...) erfolgt auf kosten und gefahr des auftraggebers. versicherungen erfolgen nur auf wunsch des auftraggebers.
4e. die kosten für fahrt-, tag- und nächtigungsgelder werden dem auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen sätzen in rechnung gestellt. wegzeiten gelten als arbeitszeiten.

5. liefertermin
5a. die firma teamwörk ist bestrebt, die vereinbarten termine der fertigstellung einzuhalten.
5b. die angestrebten erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der auftraggeber rechtzeitig alle notwendigen unterlagen lt. punkt 2b und seiner mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen ausmass nachkommt. lieferverzögerungen und kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte angaben oder informationen bzw. zu spät zur verfügung gestellte unterlagen entstehen, sind von der firma teamwörk nicht zu vertreten und können zum verzug des erfüllungstermines führen. daraus entstehende mehrkosten trägt der auftraggeber.
5c. bei aufträgen, die mehrere einheiten bzw. programme umfassen, ist die firma teamwörk berechtigt, teillieferungen durchzuführen und teilrechnungen zu legen.

6. zahlung und rechnungslegung
6a. die vom auftragnehmer gelegten rechnungen inkl. umsatzsteuer sind, sofern nicht anders vereinbart, ehest ohne jeden abzug und spesenfrei zahlbar. für teilrechnungen gelten die für den gesamtauftrag festgelegten zahlungsbedingungen analog.
6b. bei aufträgen, die mehrere einheiten bzw. teilleistungen umfassen sowie nach ablauf der unter punkt 3a einberaumten frist, ist der auftragnehmer berechtigt, teilrechnungen zu legen.
6c. die nichteinhaltung der vereinbarten zahlungen berechtigen den auftragnehmer die laufenden arbeiten einzustellen und vom vertrag zurückzutreten. alle bisher entstandenen und damit verbundenen kosten sowie der gewinnentgang sind vom auftraggeber zu tragen.
6d. bei zahlungsverzug werden verzugszinsen im banküblichen ausmass verrechnet.
6e. der auftraggeber ist nicht berechtigt, zahlungen wegen nicht vollständiger gesamtlieferung, gewährleistungs- oder garantieansprüchen oder bemängelungen zurückzuhalten.

7. urheberrecht und nutzung
7a. alle urheberrechte an projekten stehen der firma teamwörk bzw. dessen lizenznehmern zu.
7b. der auftraggeber erhält das recht, die projekte nach bezahlung des vereinbarten entgeltes ausschliesslich zu eigenen zwecken und nur für das im vertrag spezifizierte ausmass zu verwenden.
7c. durch den gegenständlichen vertrag wird lediglich eine werknutzungsbewilligung erworben. eine verbreitung durch den auftraggeber ist gemäss urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. eine übertragung der rechte an dritte darf nur mit ausdrücklicher zustimmung der firma teamwörk als urheber erfolgen.
7d. durch die mitwirkung des auftraggebers werden keine rechte der nutzung erworben. jede verletzung der urheberrechte zieht schadenersatzansprüche nach sich.
7e. die anfertigung von kopien für archiv- und datensicherungszwecke ist nur dann gestattet, wenn kein ausdrückliches verbot des lizenzgebers oder dritter enthalten ist, und dass sämtliche copyright- und eigentumsvermerke in diese kopien unverändert mitübetragen werden. die weitergabe von projekten (werbe-, grafik- oder designprojekte, homepages, präsentationen, publikationen auf print- oder speichermedien) an dritte und das verändern derselben ist ausdrücklich untersagt. nachahmungen, welcher art auch immer, sind unzulässig.
7f. werden urheberrechtliche leistungen über die vereinbarte form, zweck und umfang hinaus genutzt, ist der kunde verpflichtet hierfür ein weiteres angemessenes honorar zu leisten. dies gilt auch im fall der neuauflage eines druckwerkes.
7g. nach abschluss des projektes kann gegen vergütung die unbeschränkte übertragung der nutzungsrechte erfolgen
7h. der auftraggeber verpflichtet sich, dass beigestelltes bild- oder textmaterial frei von rechten dritter ist. die firma teamwörk weist ausdrücklich darauf hin, für illegal zur verfügung gestellte unterlagen, keinerlei nutzungs-, haftungs-, urheber- oder lizenzrechtliche ansprüche zu übernehmen.
7i. die firma teamwörk ist zur anbringung seines firmenwortlautes einschliesslich des dazugehörigen corporate design (logo) auf jedem von ihm entworfenen and ausgeführten objekt in angemessener grösse berechtigt.

8. verschwiegenheitspflicht
8a. die firma teamwörk behandelt alle internen vorgänge und erhaltenen informationen, die ihm durch die arbeit beim und mit dem auftraggeber bekanntgeworden sind, streng vertraulich.
8b. auftragsbezogenen unterlagen werden nur mit ausdrücklicher zustimmung des auftraggebers an dritte weitergegeben.
8c. der auftraggeber verpflichtet sich gegenüber der firma teamwörk derselben verschwiegenheit aus den beiden vor genannten punkten

9. rücktrittsrecht
9a. für den fall der überschreitung einer vereinbarten lieferzeit aus alleinigem verschulden und rechtswidrigem handeln der firma teamwörk ist der auftraggeber berechtigt, in schriftlicher form vom betreffenden auftrag zurückzutreten, wenn innerhalb einer angemessenen nachfrist die vereinbarte leistung in wesentlichen teilen nicht erbracht wird und den auftraggeber daran kein verschulden trifft.
9b. höhere gewalt, arbeitskonflikte, naturkatastrophen und transportsperren sowie sonstige umstände, die ausserhalb der einflussmöglichkeiten der firma teamwörk liegen, entbinden diese von der lieferverpflichtung bzw. gestatten ihr eine neufestsetzung der vereinbarten lieferfrist.
9c. stornierungen von aufträgen oder auftragsteilen durch den auftraggeber sind nur in schriftlicher form möglich. bei einverständnis hat die firma teamwörk das recht, neben den erbrachten leistungen eine stornogebühr in der höhe von 30% des noch nicht abgerechneten auftragswertes des gesamtprojektes zu verrechnen.

10. gewährleistung und haftung
10a. mängelrügen sind nach lieferung der vereinbarten projekte bzw. durch deren einsatz in echtbetrieb gemäss punkt 3a in schriftlich an die firma teamwörk zu richten.
10b. korrekturen und ergänzungen, welche von der firma teamwörk zu vertreten sind , werden kostenlos durchgeführt.
10c. korrekturen und ergänzungen, welche vom auftraggeber oder von dritten zu vertreten sind , werden von der firma teamwörk gegen berechnung durchgeführt.
10d. es wird generell keine gewähr für fehler, störungen oder schäden die auf unsachgemässe handhabung oder bedienung, die verwendung ungeeigneter organisationsmittel, anormale betriebs- oder lagerbedingungen sowie auf transportschäden zurückzuführen sind, übernommen.
10e. für projekte, die durch beauftragte personen des auftraggebers bzw. dritter nachträglich verändert werden, entfällt jegliche gewährleistung durch die firma teamwörk.
10f. die firma teamwörk haftet für schäden, sofern ihr vorsatz oder grobe fahrlässigkeit nachgewiesen wird, ihm rahmen der gesetzlichen vorschriften. eine allfällige schadenersatzforderung des auftraggebers ist mit der höhe des rechnungsbetrages über den vereinbarten auftrag begrenzt.
10g. die haftung für leichte fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. der ersatz von folgeschäden und vermögensschäden, nicht erzielten ersparnissen, zinsenverlusten und von schäden aus ansprüchen dritter gegen die firma teamwörk ist in jedem fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

11. sonstiges, schlussbestimmungen
11a. sollten einzelne bestimmungen dieses vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hiedurch der übrige inhalt nicht berührt. die vertagspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine regelung zu finden, die den unwirksamen bestimmungen möglichst nahe kommt.
11b. soweit nicht anders angegeben, gelten die zwischen kaufleuten zur anwendung kommenden gesetzlichen besimmungen ausschliesslich nach deutschem recht, auch dann, wenn der auftrag im ausland durchgeführt wird. für eventuelle streitigkeiten gilt ausschliesslich die örtliche zuständigkeit des sachlich zuständigen gerichtes für den geschäftssitz des auftragnehmers als vereinbart.

 
     
 
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