| 1.
vertragsumfang und gültigkeit
1a. auftragnehmer ist die Firma Teamwörk –
Agentur für Werbung und Druck im folgenden kurz als
teamwörk bezeichnet. auftragsinhalt ist zur gänze
der im jeweils gültigen angebot/auftrag festgelegte
leistungsumfang, im folgenden kurz das projekt bezeichnet.
1b. alle aufträge und vereinbarungen sind nur dann
rechtsverbindlich, wenn sie vom auftragnehmer, auf dem
original oder einer zweitschrift (auftragskopie) , schriftlich
und firmenmässig unterfertigt werden, und verpflichten
nur zu dem im angebot/auftrag angegebenen umfang. einkaufsbedingungen
des auftraggebers werden somit für das gegenständliche
geschäft und die gesamte geschäftsbeziehung
ausgeschlossen. bei unterfertigung werden ausschliesslich
und vollinhaltlich die allgemeinen geschäftsbedingungen
der agentur wimmer anerkannt. bei erscheinen von allgemeinen
geschäftsbedingungen neueren datums erlischt die
gültigkeit der vorangegangenen.
1c. angebote und verträge behalten 21 tage ihre gültigkeit.
gelieferte ware oder dienstleistung bleibt bis zur vollständigen
bezahlung im eigentum der teamwörk
1d. andere vereinbarungen sind immer im angebot/auftrag
festgelegt und haben gültigkeit vor den allgemeinen
geschäftsbedingungen.
2.
beauftragung von leistung und prüfung
2a. der gegenstand eines auftrages ist immer in demselben
festgelegt.
2b. die ausarbeitung der projekte erfolgt nach art und
umfang der vom auftraggeber vollständig zur verfügung
gestellten bindenden informationen, detailierten unterlagen
und hilfsmittel, die der auftraggeber zeitgerecht, in
der normalarbeitszeit und auf seine kosten zur verfügung
stellt. ein für die auftragsgrundlage unabdingbare
voraussetzung ist ein umfassendes briefing über art
und umfang der leistungen.
2c. erfolgt eine mündliche einladung des auftraggebers
einen (vor)entwurf, ein konzept oder eine präsentation
zu erstellen gilt dies als auftrag einen definierten leistungsinhalt
zu erbringen, der einen rechtsanspruch auf entgeltlichkeit
begründet. die höhe des entgelts richtet sich
nach dem tatsächlichen aufwand bzw. nach der jeweiligen
vereinbarung.
2d. sollte sich im zuge der arbeiten herausstellen, dass
sich leistungen des angebot/auftrages um mehr als 30%
der auftrgassumme erhöhen, ist die firma teamwörk
verpflichtet, dies dem auftraggeber sofort anzuzeigen.
3.
abnahme und einsatz von leistungen
3a. individuell erstellte werbe-, grafik- oder designprojekte,
homepages oder präsentationen bedürfen für
das jeweils betroffene projekt einer abnahme spätestens
8 wochen ab lieferung durch den auftraggeber. lässt
der auftraggeber den zeitraum von 8 wochen ohne abnahme
verstreichen, so gilt die gelieferte leistung mit dem
enddatum des genannten zeitraumes als abgenommen.
3b. bei einsatz des projektes im echtbetrieb durch den
auftraggeber (z.b. veröffentlichung eines prospektes
oder einer homepage, verwenden von logos, etc.) gilt die
leistung mit sofortiger wirkung als abgenommen.
3c. etwaige auftretende mängel sind vom auftraggeber
ausreichend dokumentiert der firma teamwörk schriftlich
zu melden, die um rascheste mängelbehebung bemüht
ist. der auftraggeber ist nicht berechtigt, die abnahme
von leistungen wegen unwesentlicher mängel abzulehnen.
4.
preise, steuern und gebühren
4a. alle preise im angebot/auftrag verstehen sich in euro
ohne umsatzsteuer. sie gelten nur für den vorliegenden
auftrag. die preise verstehen sich ab geschäftssitz
der agentur wimmer. allfällige vertragsgebühren,
versicherungen oder lieferungen werden gesondert in rechnung
gestellt.
4b. bei allen projekten gelten die im angebot/auftrag
festgelegten preise. bei allen anderen dienstleistungen
wird der arbeitsaufwand zu den am tag der leistungserbringung
gültigen sätzen verrechnet.
4c. wenn nicht anders angegeben verstehen sich alle preise
ab geschäftssitz der firma teamwörk. lieferungen
frei haus werden gesondert in rechnung gestellt.
4d. ein versand von projekten (programmträgern, dokumentationen,
unterlagen, ...) erfolgt auf kosten und gefahr des auftraggebers.
versicherungen erfolgen nur auf wunsch des auftraggebers.
4e. die kosten für fahrt-, tag- und nächtigungsgelder
werden dem auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen
sätzen in rechnung gestellt. wegzeiten gelten als
arbeitszeiten.
5.
liefertermin
5a. die firma teamwörk ist bestrebt, die vereinbarten
termine der fertigstellung einzuhalten.
5b. die angestrebten erfüllungstermine können
nur dann eingehalten werden, wenn der auftraggeber rechtzeitig
alle notwendigen unterlagen lt. punkt 2b und seiner mitwirkungsverpflichtung
im erforderlichen ausmass nachkommt. lieferverzögerungen
und kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige
oder nachträglich geänderte angaben oder informationen
bzw. zu spät zur verfügung gestellte unterlagen
entstehen, sind von der firma teamwörk nicht zu vertreten
und können zum verzug des erfüllungstermines
führen. daraus entstehende mehrkosten trägt
der auftraggeber.
5c. bei aufträgen, die mehrere einheiten bzw. programme
umfassen, ist die firma teamwörk berechtigt, teillieferungen
durchzuführen und teilrechnungen zu legen.
6.
zahlung und rechnungslegung
6a. die vom auftragnehmer gelegten rechnungen inkl. umsatzsteuer
sind, sofern nicht anders vereinbart, ehest ohne jeden
abzug und spesenfrei zahlbar. für teilrechnungen
gelten die für den gesamtauftrag festgelegten zahlungsbedingungen
analog.
6b. bei aufträgen, die mehrere einheiten bzw. teilleistungen
umfassen sowie nach ablauf der unter punkt 3a einberaumten
frist, ist der auftragnehmer berechtigt, teilrechnungen
zu legen.
6c. die nichteinhaltung der vereinbarten zahlungen berechtigen
den auftragnehmer die laufenden arbeiten einzustellen
und vom vertrag zurückzutreten. alle bisher entstandenen
und damit verbundenen kosten sowie der gewinnentgang sind
vom auftraggeber zu tragen.
6d. bei zahlungsverzug werden verzugszinsen im banküblichen
ausmass verrechnet.
6e. der auftraggeber ist nicht berechtigt, zahlungen wegen
nicht vollständiger gesamtlieferung, gewährleistungs-
oder garantieansprüchen oder bemängelungen zurückzuhalten.
7.
urheberrecht und nutzung
7a. alle urheberrechte an projekten stehen der firma teamwörk
bzw. dessen lizenznehmern zu.
7b. der auftraggeber erhält das recht, die projekte
nach bezahlung des vereinbarten entgeltes ausschliesslich
zu eigenen zwecken und nur für das im vertrag spezifizierte
ausmass zu verwenden.
7c. durch den gegenständlichen vertrag wird lediglich
eine werknutzungsbewilligung erworben. eine verbreitung
durch den auftraggeber ist gemäss urheberrechtsgesetz
ausgeschlossen. eine übertragung der rechte an dritte
darf nur mit ausdrücklicher zustimmung der firma
teamwörk als urheber erfolgen.
7d. durch die mitwirkung des auftraggebers werden keine
rechte der nutzung erworben. jede verletzung der urheberrechte
zieht schadenersatzansprüche nach sich.
7e. die anfertigung von kopien für archiv- und datensicherungszwecke
ist nur dann gestattet, wenn kein ausdrückliches
verbot des lizenzgebers oder dritter enthalten ist, und
dass sämtliche copyright- und eigentumsvermerke in
diese kopien unverändert mitübetragen werden.
die weitergabe von projekten (werbe-, grafik- oder designprojekte,
homepages, präsentationen, publikationen auf print-
oder speichermedien) an dritte und das verändern
derselben ist ausdrücklich untersagt. nachahmungen,
welcher art auch immer, sind unzulässig.
7f. werden urheberrechtliche leistungen über die
vereinbarte form, zweck und umfang hinaus genutzt, ist
der kunde verpflichtet hierfür ein weiteres angemessenes
honorar zu leisten. dies gilt auch im fall der neuauflage
eines druckwerkes.
7g. nach abschluss des projektes kann gegen vergütung
die unbeschränkte übertragung der nutzungsrechte
erfolgen
7h. der auftraggeber verpflichtet sich, dass beigestelltes
bild- oder textmaterial frei von rechten dritter ist.
die firma teamwörk weist ausdrücklich darauf
hin, für illegal zur verfügung gestellte unterlagen,
keinerlei nutzungs-, haftungs-, urheber- oder lizenzrechtliche
ansprüche zu übernehmen.
7i. die firma teamwörk ist zur anbringung seines
firmenwortlautes einschliesslich des dazugehörigen
corporate design (logo) auf jedem von ihm entworfenen
and ausgeführten objekt in angemessener grösse
berechtigt.
8.
verschwiegenheitspflicht
8a. die firma teamwörk behandelt alle internen vorgänge
und erhaltenen informationen, die ihm durch die arbeit
beim und mit dem auftraggeber bekanntgeworden sind, streng
vertraulich.
8b. auftragsbezogenen unterlagen werden nur mit ausdrücklicher
zustimmung des auftraggebers an dritte weitergegeben.
8c. der auftraggeber verpflichtet sich gegenüber
der firma teamwörk derselben verschwiegenheit aus
den beiden vor genannten punkten
9.
rücktrittsrecht
9a. für den fall der überschreitung einer vereinbarten
lieferzeit aus alleinigem verschulden und rechtswidrigem
handeln der firma teamwörk ist der auftraggeber berechtigt,
in schriftlicher form vom betreffenden auftrag zurückzutreten,
wenn innerhalb einer angemessenen nachfrist die vereinbarte
leistung in wesentlichen teilen nicht erbracht wird und
den auftraggeber daran kein verschulden trifft.
9b. höhere gewalt, arbeitskonflikte, naturkatastrophen
und transportsperren sowie sonstige umstände, die
ausserhalb der einflussmöglichkeiten der firma teamwörk
liegen, entbinden diese von der lieferverpflichtung bzw.
gestatten ihr eine neufestsetzung der vereinbarten lieferfrist.
9c. stornierungen von aufträgen oder auftragsteilen
durch den auftraggeber sind nur in schriftlicher form
möglich. bei einverständnis hat die firma teamwörk
das recht, neben den erbrachten leistungen eine stornogebühr
in der höhe von 30% des noch nicht abgerechneten
auftragswertes des gesamtprojektes zu verrechnen.
10.
gewährleistung und haftung
10a. mängelrügen sind nach lieferung der vereinbarten
projekte bzw. durch deren einsatz in echtbetrieb gemäss
punkt 3a in schriftlich an die firma teamwörk zu
richten.
10b. korrekturen und ergänzungen, welche von der
firma teamwörk zu vertreten sind , werden kostenlos
durchgeführt.
10c. korrekturen und ergänzungen, welche vom auftraggeber
oder von dritten zu vertreten sind , werden von der firma
teamwörk gegen berechnung durchgeführt.
10d. es wird generell keine gewähr für fehler,
störungen oder schäden die auf unsachgemässe
handhabung oder bedienung, die verwendung ungeeigneter
organisationsmittel, anormale betriebs- oder lagerbedingungen
sowie auf transportschäden zurückzuführen
sind, übernommen.
10e. für projekte, die durch beauftragte personen
des auftraggebers bzw. dritter nachträglich verändert
werden, entfällt jegliche gewährleistung durch
die firma teamwörk.
10f. die firma teamwörk haftet für schäden,
sofern ihr vorsatz oder grobe fahrlässigkeit nachgewiesen
wird, ihm rahmen der gesetzlichen vorschriften. eine allfällige
schadenersatzforderung des auftraggebers ist mit der höhe
des rechnungsbetrages über den vereinbarten auftrag
begrenzt.
10g. die haftung für leichte fahrlässigkeit
ist ausgeschlossen. der ersatz von folgeschäden und
vermögensschäden, nicht erzielten ersparnissen,
zinsenverlusten und von schäden aus ansprüchen
dritter gegen die firma teamwörk ist in jedem fall,
soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
11.
sonstiges, schlussbestimmungen
11a. sollten einzelne bestimmungen dieses vertrages unwirksam
sein oder werden, so wird hiedurch der übrige inhalt
nicht berührt. die vertagspartner werden partnerschaftlich
zusammenwirken, um eine regelung zu finden, die den unwirksamen
bestimmungen möglichst nahe kommt.
11b. soweit nicht anders angegeben, gelten die zwischen
kaufleuten zur anwendung kommenden gesetzlichen besimmungen
ausschliesslich nach deutschem recht, auch dann, wenn
der auftrag im ausland durchgeführt wird. für
eventuelle streitigkeiten gilt ausschliesslich die örtliche
zuständigkeit des sachlich zuständigen gerichtes
für den geschäftssitz des auftragnehmers als
vereinbart.
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